Allgemeine Geschäftsbedingungen

I Allgemeines

  1. Die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Lieferungen. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir uns damit schriftlich ausdrücklich einverstanden erklärt haben, insbesondere sind Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit vorliegenden Bedingungen in Widerspruch stehen, für uns unverbindlich, auch wenn ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen wurde; Stillschweigen gilt nicht als Genehmigung. Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen nicht berührt.
  2. Soweit nicht in diesen Bedingungen anders festgelegt, gelten bei Lieferungen von Werkzeugmaschinen zusätzlich die Lieferungsbedingungen des Maschinenbaues, für elektrotechnisches Zubehör (Motoren usw.) diejenigen der Elektroindustrie.
  3. Das Datum der Rechnung ist identisch mit dem Monat der Lieferung oder Leistung, sofern nichts anderes angegeben ist.
II Angebot und Abschluss
  1. Bei Angeboten sind die Preise freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Die Angebote sind auch bezüglich Lieferungsmöglichkeiten freibleibend. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit generell der schriftlichen Bestätigung. Alle Geschäfte und sonstige Abmachungen, die durch Vertreter oder Angestellte vermittelt werden, gelten erst dann für uns als abgeschlossen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
  2. Katalogabbildungen, Artikelbeschreibungen und Angaben von Gewichten und Maßen gelten immer nur als annähernd und sind ohne Verbindlichkeit für den Verkäufer, da viele Artikel Veränderungen, Verbesserungen und Neuerungen unterworfen sind.
III Preise
  1. Unsere Verkaufspreise sind EURO-Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise sind Richtpreise; die Berechnung erfolgt stets zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen und Bedingungen. Eine Vorverpflichtung zu vorheriger Benachrichtigung des Käufers bei eingetretener Preisänderung, z.B. durch Veränderung der Herstellerpreise, auch bei laufenden oder schon zum Teil abgewickelten Aufträgen, besteht nicht. Irrtümer berechtigen uns zur Nachberechnung.
IV Lieferfristen
  1. Lieferfristen und -termine sind – soweit nichts anderes vereinbart – unverbindlich.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Bestellungsannahme, jedoch nicht, bevor alle vereinbarten Voraussetzungen vom Besteller erfüllt und alle Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind. Lieferfrist und Liefertermin sind eingehalten, wenn die Versandbereitschaft gemeldet worden ist. Die Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte wegen Verzugs des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist. Dies gilt entsprechend, wenn ein Liefertermin vereinbart ist. Der Besteller hat versandbereit gemeldete Ware unverzüglich abzurufen; anderenfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers zu lagern.
  3. Wir haften nicht für Beschädigung der Ware. Mit der Meldung der Versandbereitschaft gilt die Ware als geliefert und kann berechnet werden. Etwaige Lagerkosten gehen zulasten des Empfängers.
V Leistungsbehinderungen
  1. Die Lieferzeiten sind immer unverbindlich, insbesondere berechtigen daher verspätete Lieferungen nicht zur Aufhebung des Vertrages oder zur Stellung von Schadensersatzansprüchen.
  2. Der Verkäufer kann Teillieferungen leisten. Ereignisse höherer Art, Betriebsstörungen oder Werkstoffmangel bei uns oder beim Vorlieferanten oder sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, und die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren, berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Käufers, vom Vertrag ganz, oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung auf die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, in welchem wir uns in Verzug befinden. Wir sind nicht verpflichtet, bei Eintritt vorstehend genannter Ereignisse unverzüglich zu erklären, ob wir an dem Auftrag festhalten wollen. Diese Erklärung hat spätestens drei Monate nach Behebung der Ereignisse zu erfolgen.
VI Versand
  1. Versand erfolgt nach unserer Wahl ab Fabrik oder ab Lager unfrei auf Kosten und Gefahr des Empfängers, letzteres auch bei denjenigen Sendungen, welche franko Empfangsstation angeliefert werden. Die Wahl der Transportwege und der Transportmittel geschieht mangels besonderer Weisung des Käufers nach bestem eigenen Ermessen ohne irgendwelche Haftung für Auswahl des Transportmittels und Wegen.
  2. Der Käufer hat in seinem Interesse zu beachten, dass Sendungen, die bei Ankunft Spuren einer Entwendung oder Beschädigung tragen, nur unter Vorbehalt in Empfang genommen werden. Der Mangel ist auf den Versandpapieren vom Frachtführer bestätigen zu lassen. Der Verkäufer ist unverzüglich schriftlich über den Sachverhalt zu informieren.
VII Teillieferungen, Verträge mit fortlaufender Auslieferung
  1. Teillieferungen sind gestattet; jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
  2. Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des und dadurch entstehenden Ausfalls zu verlangen.
VIII Gefahrenübergang
  1. Die Gefahr – einschließlich des Beschlagnahmerisikos – geht in jedem Fall, z.B. auch bei fob- und cif- Geschäften, mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch dann, wenn die Ware das Werk oder das Lager verlässt, auf den Besteller über. Anstelle der Übergabe tritt die Meldung der Versandbereitschaft, wenn der Versand unmöglich ist oder der Besteller nicht unverzüglich abgerufen hat.
  2. Versicherung gegen Transportschäden erfolgt je nach Art des Gutes, immer zu Lasten des Empfängers, auf dessen Vorschrift oder nach unserem Ermessen.
IX Verpackung
  1. Verpackung erfolgt mangels besonderer Weisung nach bestem Ermessen; dieselbe wird gesondert und billigst zum Selbstkostenpreis berechnet, jedoch nicht zurückgenommen.
X Rücknahme
  1. Eine Verpflichtung zur Rücknahme festbestellter und richtig gelieferter Ware erkennen wir nicht an. Evtl. Zurücknahme bedarf unseres Einverständnisses und kann nur unter der Bedingung erfolgen, dass andere Waren dafür bestellt werden. Der Rückversand hat franko zu erfolgen. Aus dem Ausland importierte oder ab Fabrik gelieferte Erzeugnisse, besonders solche, die auf Wunsch des Kunden bestellt oder angefertigt wurden, können in keinem Falle zurückgenommen werden.
XI Mängelhaftung/Mängelrüge
  1. Abweichungen von Maß, Gewicht, Stückzahl oder Güte sind nach den entsprechenden DIN-Vorschriften oder der geltenden Übung zulässig. Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Bei etwaigen Mängeln hat der Besteller die Mängelrüge innerhalb von acht Tagen abzusenden.
  2. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung der Benutzung, um weitere Schäden zu vermeiden, schriftlich zu rügen. Bei begründeten form- und fristgerechten Mängelrügen erfüllen wir den Mängelhaftungsanspruch nach unserer Wahl oder durch die Lieferung einer mangelfreien Ware in der ursprünglich vereinbarten Form und Ausführung.
  3. Auf Verlangen hat der Besteller die mangelhafte Ware zurückzugeben.
  4. Sollte die Nachbesserung zwei Mal fehlschlagen, stehen dem Besteller nach seiner Wahl die Rechte aus §§437 Nr.2 BGB zu.
  5. Ist eine Nachbesserung oder Nachlieferung für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so kann diese verweigert werden. In diesem Fall steht dem Besteller ein Minderungsrecht zu.
  6. Alle anderen Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht bei einem Schadensersatzanspruch bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden.
  7. Übersendet uns der Besteller nicht unverzüglich auf Verlangen Proben des beanstandeten Materials oder gestattet er uns nicht die Besichtigung und Prüfung der Ware oder bessert er ohne unsere Zustimmung nach, verliert er sämtliche Ansprüche.
  8. Mängelhaftungsansprüche hat der Besteller innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge gerichtlich geltend zu machen, anderenfalls verfallen die Ansprüche.
  9. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei anderer als vertragsgemäßer Ware.
  10. Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder erteilter, noch nicht erledigter Aufträge.
  11. Bei allen Einwendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein zurückzusenden. Ergibt sich bei einer zum Zwecke der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass die erhobene Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so sind wir berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Ware zu berechnen.
  12. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Sache. Eine Mängelhaftung bei gebrauchten Waren ist ausgeschlossen.
XII Kundendienst
  1. Auf Wunsch kann die Aufstellung, Montage oder Reparatur der von uns gelieferten Produkte gegen Berechnung entweder durch werksseitige Monteure oder durch eigenen Kundendienst erfolgen.
  2. Die Berechnung des eigenen Kundendienstes wird pro Person nach Zeitaufwand zuzüglich Fahrzeit und Kilometergeld und nach Materialaufwand vorgenommen.
  3. Ist unser Kundendienst länger als 10 Stunden einschl. Fahrzeit im Einsatz, wird zusätzlich eine Auslösung berechnet und für eventuell notwendige Übernachtungen kommen Übernachtungsgelder hinzu.
  4. Bei fast allen Werkstattgeräten müssen entsprechende Voraussetzungen, (z.B. Elektro-, Wasser- und Pressluftanschlüsse oder Ausheben bzw. Herrichten von Gruben oder Werkstattböden) erfüllt sein, um einen verzögerungslosen Einbau bzw. eine Aufstellung des Gerätes zu gewährleisten. Diese Vorarbeiten gehen aus den beigefügten Prospekten, Zeichnungen und technischen Unterlagen hervor, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten, für diese Vorarbeiten hat der Kunde zu tragen. Sind die nötigen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat der Kunde die Kosten für anfallende Wartezeiten (Leerzeiten), bzw. neu erforderliche Anfahrten, Übernachtungen, Spesen usw., zu tragen.
  5. Je nach Objekt ist es zeitweilig notwendig, dass die Werkstatt Hilfskräfte stellt, oder ein Spezialist die nötigen Zuleitungen während der Montage herstellen muss, für dessen Anwesenheit der Kunde verantwortlich ist, z.B. in manchen Fällen ein konzessionierter Elektriker.
  6. Alle benötigten Hilfsgeräte müssen vom Kunden gestellt werden.
  7. Für Reparaturarbeiten, die in den Räumen des Kunden vorgenommen werden, gelten dieselben Bedingungen wie bei der Montage.
  8. Bei Reparaturen, die in unserem Haus durchgeführt werden, muss die Anlieferung frei Haus erfolgen, anderenfalls kann die Annahme verweigert werden.
  9. Unsere Kundendienstmitarbeiter führen alle Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen aus. Für nachweislich fehlerhafte Ausführung der Kundendienstarbeiten stehen wir nur insofern ein, dass wir unentgeltliche Nacharbeit für unsere Arbeit leisten. Weitergehende Schadenersatzansprüche mittelbarer oder unmittelbarer Art, sowie Anspruch auf entgangenen Gewinn, lehnen wir grundsätzlich ab.
  10. Kundendienstrechnungen sind sofort rein netto zahlbar und werden vom Kundendienstmitarbeiter gleich kassiert.
XIII Zahlungen
  1. Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart ist, ohne Rücksicht auf Mängelrügen, 30 Tage nach Datum der Rechnung ohne Abzug fällig.
  2. Rechnungen mit einem Wert unter €50,- sind sofort und ohne Abzug fällig.
  3. Bei Rechnungsbeträgen über €50,- und sofortiger Zahlung, spätestens innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum, gewähren wir 2% Kassenskonto, soweit nicht im einzelnen abweichende Bedingungen von uns festgelegt sind. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Kundenkonto keine mehr als 30 Tage fälligen Rechnungen ausweist. Als Tag des Zahlungseingangs gilt grundsätzlich der Tag, an welchem wir über den gesamten Rechnungsbetrag verfügen können.
  4. Abzug von Skonto ist nur dann zulässig, wenn keine anderweitigen Zahlungsrückstände bestehen.
  5. Schecks und Wechselakzepte werden nur erfüllungshalber, letztere nur auf Grund besonderer Vereinbarungen angenommen. Wechselkosten und -spesen gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann.
  6. Bei Zahlungsverzug gelten vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Leitzins der EZB als vereinbart.
  7. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich, so werden alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, auch im Falle einer anderen Vereinbarung, zur sofortigen Barzahlung fällig. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer Wechsel oder Schecks hereingenommen hat.
  8. Die in Zahlung genommenen Wechsel können jederzeit von uns zurückgegeben werden, wenn wir die Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines durch Wechsel Verpflichteten, befürchten.
  9. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers wesentlich, sind wir zur Auslieferung der Ware nur verpflichtet, wenn wir vom Käufer vorher voll befriedigt wurden. Leistungsverweigerungsrechte des Käufers aus §§273,320 BGB sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit die Gegenforderungen unstreitig, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, soweit es sich um unbestrittene anerkannte, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreife Gegenforderungen handelt.
  10. Hinsichtlich der Entgeltminderungen verweisen wir auf die aktuellen Zahlungs- und Konditionsvereinbarungen.
XIV Eigentumsvorbehalt
  1. Der Verkäufer behält sich an allen verkauften Waren das Eigentum bis zur vollständigen Befriedigung der sämtlichen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen sich zu Lasten des Käufers ergebenden Kontokorrentsaldos vor. Durch Erteilung von Rechnungsauszügen oder Anerkenntnis von Salden, wird die Einzelforderung oder der Eigentumsvorbehalt in keiner Weise berührt.
  2. Wiederverkäufern und Fabrikanten ist die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang und stets widerruflich, gestattet. Diese Weiterveräußerung kann nur gegen Barzahlung oder Eigentumsvorbehalt erfolgen. Sicherungsübereignung, Verpfändung und andere, die Rechte des Verkäufers gefährdende Verfügungen, sind dem Käufer nicht gestattet. Veräußert der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware – ganz gleich, in welchem Zustand – so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer jederzeit eine genaue Aufstellung der auf den Verkäufer übergegangenen Forderungen einzusenden und den Schuldner von der Abtretung an den Verkäufer zu benachrichtigen. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Forderungen im eigenen Namen einzuziehen und sich aus den eingegangenen Beträgen bis zur Abdeckung der noch offen gewesenen Forderung, zu befriedigen. Ein etwaiger überschießender Betrag wird an den Käufer überwiesen. Der Käufer ist ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht dem Verkäufer gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Zessionen oder Globalzessionen der Forderungen des Käufers, sind dem Verkäufer gegenüber nicht wirksam. Der Verkäufer hat das Recht, im Fall der Gefährdung seiner Forderungen, Einsicht in die Rechnungen und sonstigen diesbezüglichen Buchhaltungsunterlagen, zu nehmen.
  3. Wenn gelieferte Maschinen und Geräte eingebaut werden, sind die Vertragsschließenden darüber einig, dass die Verbindung mit dem Erdboden oder Gebäude nur zu vorübergehendem Zweck erfolgt und die vom Verkäufer gelieferten Geräte nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstückes oder Gebäudes werden.
  4. Der Kunde wird die Geräte in gutem Zustand erhalten und etwa notwendig werdende Reparaturen, Nacheichungen usw. auf seine Kosten ausführen lassen. Er wird ferner den Wert der Geräte für die Dauer dieses Vertrages auf seine Kosten in seine Einbruchdiebstahl- und Feuerversicherung einzubeziehen.
  5. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, den Bestand der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren selbst, oder durch Beauftragte dort zu kontrollieren, wo sich die gelieferte Ware befindet. Der Schuldner ist verpflichtet, den Aufenthaltsort der Ware anzugeben und für den ungehinderten Zutritt des Käufers Sorge zu tragen. Jeder Zugriff eines Dritten auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen, ist dem Verkäufer sofort mitzuteilen. Der Käufer hat mit Rücksicht auf die Abtretung für den Verkäufer eingezogene Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen, soweit dieser noch offene und fällige Forderungen hat.
  6. Der Verkäufer kann jederzeit die Herausgabe der gelieferten Ware verlangen und auch selbst abholen und wegnehmen, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufwertes in Verzug gerät. Zurückhaltungsrechte gibt der Käufer an den Verkäufer weiter.
  7. Der Schuldner verpflichtet sich, dem Käufer auf dessen Wunsch unverzüglich alle Lagerräume anzugeben, in die gelieferte Ware verbracht wurde, um den Käufer jederzeit ungehinderten Zutritt zu verschaffen und ihn bei der Wegnahme der gelieferten Ware, die durch ihn selbst oder Beauftragte erfolgen kann, nach besten Kräften zu unterstützen.
  8. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer.
XV Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitfälle ist Hildesheim. Mit jeweiliger Auftragserteilung werden die Bedingungen anerkannt.

Stand: Januar 2018,
Scheffler Werkstatt- und Industrietechnik GmbH
Siemensstraße 20 • 31135 Hildesheim